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§ 6 – Reinigung Abs (1) Die Reinigung (besenrein) der Räumlichkeiten (einschl. der Küchen) erfolgt grundsätzlich durch den Benutzer. Bei nicht ordnungsgemäßer Reinigung wird eine Reinigungsgebühr von mindestens 50,00 € oder den tatsächlich angefallenen Reinigungskosten erhoben.